Immer auf dem aktuellsten Stand - ÖHGB Linz - Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund Linz

Alle wichtigen Informationen zu den neuesten Themen rund um Mietrecht, Verträge und Neuerungen

Neuerliche Anhebung der Kategoriewerte ab 01.06.2022

Zum Artikel

Anpassung Richtwerte und Kategoriemieten ab 01.04.2022

Zum Artikel

WEG-Novelle 2022

Zum Artikel

FREIZEITWOHNUNGSPAUSCHALE - WEITERES ERKENNTNIS DES VfGH

Zum Artikel

FREIZEITWOHNUNGSPAUSCHALE - ERKENNTNIS DES VfGH

Zum Artikel

Freizeitwohungspauschale - KOmmentar

Von Mag. Simon Spendlingwimmer, Obmann des ÖHGB Linz

Zum Kommentar

Anhebung der Richtwerte und Kategoriemieten bis 1.4.2022 aufgeschoben.

Am 1.4.2021 wäre die alle zwei Jahre stattfindende Anhebung der Richtwerte fällig gewesen. Auch bei den Kategoriewerten ist die 5 %-Schwelle überschritten worden, die wieder zu einer Anpassung der Kategoriemietzinse und der Verwaltungsgebühr berechtigt hätte. Durch das mietrechtliche Pandemiefolgenlinderungsgesetz (MPFLG) wird diese Anhebung nun um ein Jahr aufgeschoben.

Neue Belastung für Eigentümer von Immobilien in OÖ -
die „Freizeitwohnungspauschale“

Am 9. November 2017 hat der O.Ö. Landtag das Oberösterreichische Tourismusgesetz 2018 beschlossen, das am 1. Jänner 2019 in Kraft getreten ist. Eigentümer einer Wohnung, die leer steht bzw. nicht als Hauptwohnsitz genützt wird, haben in Hinkunft unter dem Titel „Freizeitwohnungspauschale“ eine Abgabe an jene Gemeinde zu leisten, in der sich die Wohnung befindet.

Bereits die bis 31. Dezember 2018 in Kraft befindliche Regelung des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 sah eine Abgabenpflicht für die Inhaber von Ferienwohnungen - jedoch nur in Tourismusgemeinden - vor. Mit 1. Jänner 2019 wurde die Abgabenpflicht nun auch auf „Nicht-Tourismusgemeinden“ und auf so genannte „Freizeitwohnungen“ im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister ausgeweitet (Freizeit- und Zweitwohnungen).

WICHTIG FÜR ALLE MITGLIEDER!

Sehr geehrte Mitglieder!

Bekanntlich ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO 2018) mit 25.05.2018 in Kraft getreten. Sämtliche wichtigen Informationen zu den wesentlichsten Änderungen sowie Muster für Informationsschreiben an Ihre Mieter erhielten Sie von uns bereits in der Zeitschrift unseres Zentralverbandes „Haus & Eigentum“, Ausgabe 05/Mai 2018.

Die entsprechenden Vorlagen und Formblätter können Sie als Mitglied auch bei uns elektronisch (office@hausundgrundbesitzer.at) als WORD-Dateien anfordern.

Wir erbringen für Sie als Vermieter u.a. Beratungsleistungen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Behörden und Gerichten. In diesem Zusammenhang kann es sein, dass Sie uns personenbezogene Daten Ihrer Mieter bekanntgeben. Wenn Sie uns im Rahmen dieser Tätigkeit Mieterdaten übermitteln und wir sie verarbeiten, dann sind wir im Sinne der Datenschutzgrundverordnung als Auftragsverarbeiter und Sie als Verantwortlicher iSd Art 28 DSGVO 2018 zu qualifizieren.

Wir als Auftragsverarbeiter und Sie als Verantwortlicher sind daher verpflichtet, einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen, andernfalls hohe Schadenersatzansprüche und Geldstrafen drohen könnten.

 

Deshalb ersuchen wir Sie höflichst, sofern noch nicht erfolgt:
• tragen Sie Ihren Namen in die Leerzeile auf der ersten Seite des beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrages ein
• lesen Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag aufmerksam durch
• unterschreiben Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag auf der zweiten Seite als „Verantwortlicher“
• übermitteln Sie uns den Vertrag binnen 14 Tagen entweder per Post, Fax oder E-Mail oder bringen Sie diese persönlich bei uns im Büro vorbei

 

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen telefonisch zu den Telefonzeiten unter 0732/77 46 56 bzw. per E-Mail unter office@hausundgrundbesitzer.at zur Verfügung.

Neue Kategoriemieten ab 1.2.2018

von Dr. Ernst Mayrhofer
Im Oktober 2017 ist wieder die 5 %-ige Wertsicherungsschwelle überschritten worden, mit der die Kategoriemietzinse wertgesichert sind (Kundmachung des BMJ vom 15.1.2018,
BGBl II 2018/1).

Da die Kategoriemieten A, B und C ab 1.3.1994 von der Richtwertmieten abgelöst wurden, ist diese Anhebung der Kategoriemieten nur mehr maßgeblich für

 

Kategoriemietzinsvereinbarungen aus der Zeit vor 1.3.1994, 
Neuvermietung von Kategorie D-Wohnungen, 
Wertanpassung des Mietzinses gemäß § 45 MRG, ehemals Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge genannt,
Mietzinsanhebung bei Eintritt in den Mietvertrag (§ 46 MRG) und
das Verwaltungspauschale (§ 22 MRG)

 

Die Kategoriemietzinse betragen ab 1.2.2018 pro m² (ohne USt.):

Kategorie A: 3,60
Kategorie B: 2,70
Kategorie C und Kat. D-brauchbar: 1,80
Kategorie D: 0,90


Die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (seit der Mietrechtsnovelle 2001 „Wertanpassung des Mietzinses“ [§ 45 MRG] genannt) betragen ab 1.2.2018 (ohne USt.):

Kategorie A und Geschäftslokale: 2,39
Kategorie B: 1,80
Kategorie C und Kat. D-brauchbar: 1,20
Kategorie D: 0,90


Die Erhöhung der Kategoriemieten bzw. der schon laufenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge kann frühestens ab 5. März 2018 begehrt werden, wenn der Vermieter dem Hauptmieter die Erhöhung spätestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gibt.

Kommt der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag erstmals zu Vorschreibung, kann er frühestens ab 1.4.2018 begehrt werden, weil der Vermieter sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben hat.

Das Verwaltungspauschale (das sich am Kategorie A-Mietzins orientiert) ist ein jährlicher Betrag pro Quadratmeter Nutzfläche, sodass sich für 2018 ein Durchschnittswert von € 3,59/m²/Jahr netto ergibt.

Für allfällige Rückfragen stehen Ihnen die Juristen des ÖHGB Linz zur Verfügung.