Mietverträge

Der kompetente und starke Partner an der Seite der Vermieter und Verpächter - der ÖHGB Linz

 

Der Mietvertrag ist das Fundament einer ordentlichen und gut funktionierenden Vermietung. 

Vertrauen Sie dabei nicht auf beliebige Mietvertragsmuster aus dem Internet oder Vorlagen anderer Vermieter. Ungültige Befristungen und unbefristete Mietverträge sind nur einige der negativen Folgen. 

Das Mietrecht weist viele Tücken für den Vermieter auf, sodass ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittener Mietvertrag unerlässlich ist. 

Unsere Juristinnen und Juristen nehmen sich gerne Zeit, einen für Ihre Vermietung hieb- und stichfesten Vertrag zu erstellen und Ihre rechtlichen Möglichkeiten so gut als möglich auszuschöpfen.

Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ihren Mietvertrag abklären zu können, benötigen wir –

am besten bereits beim Beitritt zu unserem Verein (siehe Beitrittserklärung) – folgende Angaben zu Ihrem Objekt:

1 ) Anzahl der selbstständig vermietbaren Einheiten im Objekt

2) Datum der Baubewilligung des Objektes

3) Bekanntgabe von eventuellen Förderungen (insb. Wohnbauförderungen)

Anhand dieser Informationen können wir dann beurteilen, welche der folgenden gesetzlichen Regelungen für Sie gelten.

Mietvertrag
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Es werden folgende Anwendungsgebiete differenziert - wir helfen Ihnen dabei gerne!

 

1. Vollanwendung Mietrechtsgesetz (MRG)

  • Mietobjekte, die in Gebäuden gelegen sind, die vor dem 30.6.1953 erstmals die Baubewilligung erteilt erhalten haben und das Gebäude mehr als zwei selbstständige Bestandsobjekte aufweist oder
  • ein Gebäude, an dem Wohnungseigentum begründet worden ist und die seinerzeitige Baubewilligung erstmals vor dem 8.5.1945 erteilt erhalten hat.
  • Gebäude mit mehr als zwei Bestandseinheiten, das unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel (Wohnhauswiederaufbaugesetz, Wohnbauförderungsgesetze) nach dem 30.6.1953 errichtet worden ist.

 

2. Teilanwendung MRG

  • Gilt für die Vermietung von Wohnungseigentum, sofern die Baubewilligung des Hauses nach dem 8.5.1945 erteilt wurde.
  • Gebäude mit Baubewilligung nach 30.6. 1953, das ohne öffentliche Mittel errichtet wurde und mehr als zwei Bestandsobjekte aufweist.

 

3. Vollausnahme MRG

  • Für Gebäude mit nicht mehr als zwei Bestandseinheiten unabhängig vom Baualter, z. B. Einfamilienhäuser.


Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob in Ihrem Fall das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kommt.

Unsere kompetenten Juristinnen und Juristen kennen die notwendigen Details für die Erstellung Ihrer Verträge - sprechen Sie mit uns!