Wertsicherung

Mit dem 5. MILG treten ab 01.01.2026 neue Regelungen für die Wertsicherungsberechnung betreffend Wohnungen, die dem MRG voll oder teilweise unterliegen, in Kraft.

Wenn wir in Zukunft Wertsicherungsberechnung für Sie durchführen sollen, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

  • eine Kopie des unterschriebenen Mietvertrags bzw. der unterschriebenen Verlängerungsvereinbarung (bei digitaler Übermittlung bitte pro Mietvertrag jeweils eine Datei)

    sowie

  • die letzte, tatsächlich übergebene Wertsicherungsberechnung.

 

Nur wenn wir diese Unterlagen vollständig von Ihnen erhalten, können wir die Berechnung für Sie durchführen. Uns ist bewusst, dass Sie diese Unterlagen eventuell schon einmal an uns übermittelt haben, aber Sie sparen damit die Zeit, die wir benötigen würden, um zu prüfen, ob die Unterlagen tatsächlich in der notwendigen Form bei uns vorliegen.

Die Wertsicherungserhöhungen dürfen künftig jährlich jeweils zum 1. April erfolgen. Maßgeblich dafür ist die jeweilige Veränderung des VPI 2020. Verglichen werden die jeweiligen Jahresdurchschnittswerte. Notwendigerweise müssen wir die endgültige Verlautbarung des jeweiligen Durchschnittswerts des VPI des Vorjahres für die Berechnung abwarten. Je früher Sie Ihre Unterlagen übermitteln, umso besser können wir die Berechnung vorbereiten.

Durch diese Gesetzesänderung kommt es leider auch für unseren Verband zu einem wesentlichen administrativen Mehraufwand. Bitte haben Sie Verständnis, dass es zu längeren Wartezeiten kommen kann.

 

Vielen Dank für Ihre Kooperation.